B. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. April 2012 reichte der Beschuldigte die Berufungsanmeldung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel- Landschaft vom 23. April 2012 ein. Namens und im Auftrag des Beschuldigten führte Rechtsanwalt Otto Hartmann in seiner Berufungserklärung vom 3. Juli 2012 aus, das Urteil der Vorinstanz werde vollumfänglich angefochten. C. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 ordnete das Kantonsgericht unter Hinweis auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren an.