{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-202_2013-01-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=378b53ba-736a-4222-9f02-a0844d9fec27&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433718", "Checksum": "33d1ddb25c1fb8266871fe32ea468026"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-202_2013-01-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=52107d9a-9806-4a1d-ad15-426593bb2360", "Checksum": "35129ad9ab2edff8d68292f90306aea0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["460 12 202", "460 2012 202"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.01.2013 460 12 202 (460 2012 202)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "einfache Verletzung der Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:00:34", "Checksum": "3dde05d5c99afb5cb8fb4ff206412761", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.01.2013 460 12 202 (460 2012 202)\nRegeste:\neinfache Verletzung der Verkehrsregeln\n\n3.3 Es ist demnach zu konstatieren, dass bezüglich des Urteils der Vorinstanz weder\nRechtsfehler noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts festzustellen\nsind. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte deshalb der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4\nAbs. 1 und 2 VRV schuldig zu sprechen.\n\n4. Nachdem die Strafzumessung der Vorinstanz vom Beschuldigten in keiner Form beanstandet wird, ist für das Kantonsgericht kein Grund ersichtlich, in deren Ermessen einzugreifen,\nweshalb die Busse in der Höhe von CHF 500.–, unter Anrechnung des vom Beschuldigten am\n27. November 2010 geleisteten Depositums in Höhe von CHF 189.80, zu bestätigen ist. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von\n3 Tagen.\n\n5. Bei diesem Verfahrensausgang gehen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'600.– (beinhaltend eine Gebühr von\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nCHF 1'500.– sowie Auslagen von CHF 100.–) zu Lasten des Beschuldigten, welcher ausserdem\nseine eigenen Kosten selbst zu tragen hat.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n\n://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 23. April 2012,\nauszugsweise lautend:\n\n\"1. A.____ wird in Bestätigung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 28. Juni\n2011 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und\n\nzu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt,\n\nunter Anrechnung des von A.____ am 27. November 2010 geleisteten Depositums in Höhe von Fr. 189.80.\nIm Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren\nStelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.\n\nIn Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG und\nArt. 4 Abs. 1 u. 2 VRV sowie Art. 106 StGB.\n\n2. Es wird festgestellt, dass das Festhalten am Strafbefehl seitens\nder Staatsanwaltschaft keine Anklageerhebung im Sinne von § 2\nAbs. 1 lit. e der Verordnung über die Verfahrenskosten der\nStaatsanwaltschaft darstellt. Demzufolge dürfen für die Überweisung des Strafbefehls an das Strafgericht keine zusätzlichen Gebühren erhoben werden.\n\n3. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 975.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 400.--.\n\nA.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426\nAbs. 1 StPO.\"\n\nwird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt.\n\nII. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von\nCHF 1'600.–, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.– sowie Auslagen von CHF 100.–, gehen zu Lasten des Berufungsklägers.\n\nDem Berufungskläger wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nPräsident Gerichtsschreiber\n\nDieter Eglin Marius Vogelsanger\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}