{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-202_2013-01-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=378b53ba-736a-4222-9f02-a0844d9fec27&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "33d1ddb25c1fb8266871fe32ea468026"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-202_2013-01-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=52107d9a-9806-4a1d-ad15-426593bb2360", "Checksum": "35129ad9ab2edff8d68292f90306aea0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 202", "460 2012 202"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.01.2013 460 12 202 (460 2012 202)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "einfache Verletzung der Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:47:50", "Checksum": "9ed56b346b25473856c3f713168b1f58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.01.2013 460 12 202 (460 2012 202)\nRegeste:\neinfache Verletzung der Verkehrsregeln\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nVRV. Zur Begründung wurde von der Vorinstanz erwogen, die Strasse sei zugeschneit und die\nUnfallstelle eng gewesen, weswegen der Beschuldigte verpflichtet gewesen wäre, langsam zu\nfahren. Durch die Notwendigkeit des Abbremsens werde offensichtlich, dass er seine Geschwindigkeit nicht den Strassenverhältnissen angepasst gehabt habe. Indem er bei diesen\nWitterungsverhältnissen mit Sommerreifen unterwegs gewesen sei, seine Geschwindigkeit diesen Verhältnissen nicht angepasst gehabt habe, er an der engen Stelle habe bremsen müssen,\nworauf sein Fahrzeug nicht mehr kontrollierbar gewesen und er in der Folge mit dem Lieferwagen von C.____ kollidiert sei, habe er sich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht.\n\n2.3 Der Verteidiger des Beschuldigten führt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen\naus, der vorliegende Unfall sei für den Beschuldigten nicht vermeidbar gewesen. An der Unfallstelle habe die Schlossgasse eine Steilheit, die bereits ein stehendes Fahrzeug bei den entsprechenden Witterungsverhältnissen zum Rutschen gebracht hätte. Zudem habe ein Augenschein, welchen er persönlich am 9. November 2012, 08.00 Uhr, durchgeführt habe, ergeben,\ndass die Strassenbreite nicht an allen Stellen die von der Polizei angegebenen 4.30 m ausmache. Es gebe vielmehr Stellen in der vermuteten Zone, an welchen die Strassenbreite bloss\n4.00 m betrage. Schliesslich komme dazu, dass die Strassenbreite mit den links und rechts liegenden Schneemassen nicht mehr voll zur Verfügung gestanden habe.\n\n2.4 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 17. Dezember\n2012 zusammengefasst aus, in Art. 4 Abs. 2 VRV werde klar festgehalten, dass ein Fahrzeuglenker bei verschneiter Strasse langsam zu fahren habe. Hinzu komme, dass der Beschuldigte\nam 27. November 2010, 14:50 Uhr, auf der Schlossgasse in Arlesheim mit Sommerreifen unterwegs gewesen sei, weswegen er mit dieser Bereifung erst recht besonders vorsichtig hätte\nfahren müssen.\n\n2.5 Nach Auffassung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist die Vorinstanz in\nihrem Urteil zutreffend zum Schluss gekommen, der eingeklagte Sachverhalt sei erstellt (Urteil\nder Vorinstanz, S. 3-5). Auch bezüglich der rechtlichen Würdigung erweist sich das Urteil des\nStrafgerichts als richtig, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf dieses verwiesen werden kann (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO, Urteil der Vorinstanz, S. 5-6). Das Urteil der Vorinstanz erweist sich in allen Punkten als nachvollziehbar und korrekt. Was der Beschuldigte in\nseiner Berufung hiergegen vorbringt, vermag nicht aufzuzeigen, dass das vorinstanzliche Urteil\nrechtsfehlerhaft bzw. eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gegeben ist (vgl. Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO). Im Einzelnen ist zu den Einwendungen\ndes Verteidigers Folgendes anzumerken:\n\n3.1 Aus der von der Polizei Basel-Landschaft angefertigten präzisen Unfallskizze im Massstab 1:100 geht eindeutig hervor, dass die Strasse im Bereich, in welchem es zur Kollision kam,\n4,3 m breit ist. Der Lieferwagen stand mit der hinteren linken Ecke 2,3 m vom Rand entfernt.\nFolglich blieben für die Durchfahrt des Autos von A.____, welches 1,6 m breit ist, noch 2 m übrig (act. 111). Die somit verbleibenden 40 cm hätten es dem Beschuldigten ermöglichen müs-\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsen, den Lieferwagen von C.____ bei angepasster Geschwindigkeit an der betreffenden Stelle\nauf der Schlossgasse in Arlesheim zu kreuzen, selbst wenn im konkreten Fall der Anhänger des\nunfallbeteiligten Lieferwagens leicht schräg auf der Strasse stand. Die Vorbringen der Verteidigung hinsichtlich der teilweise geringeren Strassenbreite sind als neue Behauptungen und Beweise zu qualifizieren, welche gemäss Art. 398 Abs. 4 Satz 2 mit der Berufung nicht vorgebracht werden können. Dass die Strassenbreite durch links und rechts liegenden Schneemassen – wie der Beschuldigte vorbringt – nicht mehr voll zur Verfügung gestanden hätte, ist auf\nder fotografischen Dokumentation der Unfallstelle zudem nicht ersichtlich (act. 139 ff.).\n\n3.2 Da der Beschuldigte trotz der höchst winterlichen Witterungsverhältnisse Sommerpneus\nmontiert hatte, hätte er ganz besonders langsam und vorsichtig fahren müssen. Dass er dies\nnicht tat, ergibt sich bereits aus seinen eigenen Depositionen: So gab er anlässlich der Einvernahme vom 27. November 2012 zu Protokoll, er habe an der betreffenden Stelle sein Fahrzeug\ngebremst und dieses sei sodann auf der verschneiten bzw. vereisten Fahrbahn \"rüber\" in das\nFahrzeug [von C.____ ] gedrückt worden (act. 35). Schon aus der Tatsache, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug überhaupt abbremsen musste und dieses dabei ins Rutschen geriet, ist auf\neine unangepasste Geschwindigkeit zu schliessen. Überdies sprechen auch die Aussagen von\nB.____ hierfür, welche als Zeugin am 6. Januar 2012 als Grund für den Unfall vom 27. November 2010 die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit angab (act. 127; vgl. auch E-Mail\nvom 8. Januar 2011, act. 37.1).\n\nIn Anbetracht aller Umstände steht für die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts fest,\ndass der Beschuldigte mit seinem Fahrverhalten nicht alle Sorgfalt angewendet hat, um den\nUnfall vom 27. November 2010 zu vermeiden. Der Einwand des Berufungsklägers, wonach die\nvorliegende Kollision für ihn aufgrund der Steilheit des betreffenden Abschnitts der Schlossgasse unvermeidbar gewesen sei, geht in Anbetracht seiner nicht den Verhältnissen angepassten\nGeschwindigkeit ins Leere.\n\n"}