{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-202_2013-01-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=378b53ba-736a-4222-9f02-a0844d9fec27&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "33d1ddb25c1fb8266871fe32ea468026"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-202_2013-01-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=52107d9a-9806-4a1d-ad15-426593bb2360", "Checksum": "35129ad9ab2edff8d68292f90306aea0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 202", "460 2012 202"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.01.2013 460 12 202 (460 2012 202)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "einfache Verletzung der Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:47:50", "Checksum": "9ed56b346b25473856c3f713168b1f58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.01.2013 460 12 202 (460 2012 202)\nRegeste:\neinfache Verletzung der Verkehrsregeln\n\nGemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und\nRechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts\n(lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Bildeten jedoch – wie\nim vorliegenden Fall (vgl. Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 103 StGB) – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1\nStPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung\ndurch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen\nder sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und\nder Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte\nSachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen\nrelevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 398 N 12 f.; EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 398\nN 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich\nunhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere\nLösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht\n(vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch\nnicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders\nentschieden hätte.\n\nDa vorliegend eine Übertretung Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet, gilt es des Weiteren gemäss Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO zu beachten, dass neue Behauptungen und Beweise\nim Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden dürfen.\n\n1.2 Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen\nGericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndanach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine\nschriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Legitimation des\nBeschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert.\n\n1.3 Nachdem das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt, der Erklärungspflicht nachgekommen ist sowie die Rechtsmittelfrist gewahrt hat, ist ohne Weiteres auf die Berufung einzutreten.\n\nII. Materielles\n\n1. Vorfrageweise behandelt die Dreierkammer gemäss Ziff. 2 der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 21. Dezember 2012 den Antrag des Beschuldigten, einen Augenschein am Unfallort durchzuführen. Zunächst gilt es diesbetreffend zu beachten, dass gemäss Art. 398 Abs. 4\nSatz 2 StPO neue Behauptungen und Beweise mit der Berufung nicht vorgebracht werden können, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens\nbildeten. Bereits aus diesem Grund ist der Beweisantrag des Beschuldigten klarerweise abzuweisen.\n\nHinzu kommt, dass die Akten die Unfallsituation sowie die konkreten Örtlichkeiten hinreichend\nund anschaulich zu dokumentieren vermögen (Bericht der Polizei Basel-Landschaft zum Verkehrsunfall [act. 1 ff.], Fotos der Unfallstelle der Polizei [act. 21 ff.], Aussagen von A.____ bei\nder Einvernahme vom 27. November 2010 [act. 33 ff.], Bericht der Polizei vom 27. Dezember\n2011 [act. 109 ff.], schriftliche Stellungnahme und Zeugeneinvernahme der Beifahrerin des Lieferwagens B.____, [act. 37.1 und 125 ff.] und die von ihr aufgenommenen Fotos der Unfallstelle\n[act. 137 ff.], präzise Unfallskizze der Polizei Basel-Landschaft im Massstab 1:100 [act. 111]).\nIm Einzelnen kann auf die Darlegungen in der kantonsgerichtlichen Verfügung vom\n19. Dezember 2012 verwiesen werden, in welcher der entsprechende Antrag bereits mit ausführlicher Begründung abgewiesen wurde. Diesen Erwägungen und Erkenntnissen schliesst\nsich die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ohne Weiteres an.\n\n2.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er sei am 27. November 2010, um circa 14:50\nUhr, in Arlesheim auf der verschneiten Schlossgasse mit seinem Auto, das mit Sommerpneus\nausgerüstet war, talwärts in Richtung Arlesheim Dorf fahrend bei einem Bremsmanöver ins Rutschen geraten und in der Folge mit dem stehenden Lieferwagen von C.____ kollidiert, weil er\nnicht mit an die Umstände angepasster Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei (act. 169 ff.\ni.V.m. act. 89 sowie Ergänzung der Anklage i.S.v. Art. 329 Abs. 2 StPO; act. 185).\n\n2.2 Dieses Verhalten würdigte die Vorinstanz als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im\nSinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 und 2\n\n"}