{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-202_2013-01-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=378b53ba-736a-4222-9f02-a0844d9fec27&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "33d1ddb25c1fb8266871fe32ea468026"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-202_2013-01-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=52107d9a-9806-4a1d-ad15-426593bb2360", "Checksum": "35129ad9ab2edff8d68292f90306aea0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 202", "460 2012 202"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.01.2013 460 12 202 (460 2012 202)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "einfache Verletzung der Verkehrsregeln"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:47:50", "Checksum": "9ed56b346b25473856c3f713168b1f58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.01.2013 460 12 202 (460 2012 202)\nRegeste:\neinfache Verletzung der Verkehrsregeln\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom\n29. Januar 2013 (460 12 202)\n____________________________________________________________________\n\nStrafrecht\n\neinfache Verletzung der Verkehrsregeln\n\nBesetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger\n\nParteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim,\nKirchgasse 5, 4144 Arlesheim,\nAnklagebehörde\n\ngegen\n\nA.____,\nvertreten durch Advokat Bruno Muggli, Hauptstrasse 53, Postfach\n564, 4127 Birsfelden,\nBeschuldigter und Berufungskläger\n\nGegenstand einfache Verletzung der Verkehrsregeln\nBerufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-\nLandschaft vom 23. April 2012\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nSachverhalt\n\nA. Mit Urteil vom 23. April 2012 erklärte das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft\nA.____ in Bestätigung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 28. Juni 2011 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und\nverurteilte ihn zu einer Busse von CHF 500.–, unter Anrechnung des von A.____ am 27. November 2010 geleisteten Depositums in Höhe von CHF 189.80. Für den Fall der schuldhaften\nNichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt. Ausserdem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 1'375.– auferlegt.\n\nB. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. April 2012 reichte der Beschuldigte die Berufungsanmeldung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-\nLandschaft vom 23. April 2012 ein. Namens und im Auftrag des Beschuldigten führte Rechtsanwalt Otto Hartmann in seiner Berufungserklärung vom 3. Juli 2012 aus, das Urteil der Vorinstanz werde vollumfänglich angefochten.\n\nC. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 ordnete das Kantonsgericht unter Hinweis auf\nArt. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren an.\n\nD. Mit Eingabe vom 9. November 2012 reichte der Beschuldigte, nunmehr vertreten durch\nAdvokat Bruno Muggli, seine Berufungsbegründung ein und stellte dabei den Verfahrensantrag,\n\"einen Ortstermin mit Augenschein\" durchzuführen.\n\nE. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom\n17. Dezember 2012 die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils sowie die Ablehnung des Antrags zur Durchführung eines Augenscheins vor Ort.\n\nF. Mit Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom\n19. Dezember 2012 wurde der Antrag des Beschuldigten auf Durchführung eines Augenscheins\nvor Ort abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen.\n\nG. Schliesslich wies das Kantonsgericht mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 den Antrag\ndes Beschuldigten vom 20. Dezember 2012, auf die Verfügung des Kantongerichts, Abteilung\nStrafrecht, vom 19. Dezember 2012 zurückzukommen und den in der Berufungsbegründung\nvom 9. November 2012 beantragten Augenschein vor Ort durchzuführen, ab. Hingegen wurde\nfestgestellt, dass die Eingabe des Beschuldigten vom 20. Dezember 2012 als erneuter Beweisantrag betreffend Durchführung eines Augenscheins vor Ort entgegengenommen und durch\nden sachlich zuständigen Spruchkörper vorfrageweise behandelt wird.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nErwägungen\n\nI. Formelles\n\n1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO\nsowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist.\n\n"}