II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'500.–, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 2'250.– sowie Auslagen von CHF 250.–, gehen zu Lasten des Staates. Der Berufungsklägerin wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Advokat Dr. Urs Beat Pfrommer wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 1'380.– (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWSt (CHF 120.–), somit insgesamt CHF 1'500.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsident Gerichtsschreiber