in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 StGB. 2. B.____ wird von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil von A.____ freigesprochen. 3. Das Verfahren wegen mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt." wird in Abweisung der Berufung der Privatklägerin bestätigt.