Dieser durfte unter diesen Umständen darauf vertrauen, dass ihm niemand mehr die bereits in Beschlag genommene Fahrbahnhälfte streitig machen würde. Zudem ist die wahrscheinlichste Ursache der Kollision vom 4. März 2009 zumindest in dubio pro reo darin zu sehen, dass die Privatklägerin den sich bereits gut sichtbar auf ihrer Fahrbahn befindlichen Lastwagen infolge Unaufmerksamkeit übersah. Folglich hat der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB mangels adäquater Kausalität bzw. mangels Vermeidbarkeit nicht erfüllt und wurde demnach von der Vorinstanz in diesem Punkt zu Recht freigesprochen. III. Kosten (…)