3.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die vom Beschuldigten durch das Rückwärtsfahren ohne Beizug einer Hilfsperson bzw. durch eine Nichtgewährung des Vortrittsrechts geschaffene Risiko sich vorliegend nicht verwirklicht hat, denn der Beschuldigte befand sich im Zeitpunkt, als die Berufungsklägerin mit ihrem Motorroller herannahte, bereits auf der Kreuzung und ragte deutlich in die Fahrbahn der Privatklägerin hinein. Dieser durfte unter diesen Umständen darauf vertrauen, dass ihm niemand mehr die bereits in Beschlag genommene Fahrbahnhälfte streitig machen würde.