Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht liegenden Fall kann demnach – zumindest unter Berücksichtigung des strafprozessualen Grundsatzes in dubio pro reo – nicht gesagt werden, dass der fehlende Beizug einer Hilfsperson bzw. die Nichtgewährung des Vortrittsrechts mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder gar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Verkehrsunfalls bildete. Vielmehr ist die mangelnde Aufmerksamkeit der Privatklägerin als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache der Kollision zu sehen.