Dieses Hindernis von beachtlicher Grösse war für sie – wie erwähnt – bereits zu einem Zeitpunkt sichtbar, als sie auf die Kreuzung zufuhr und noch ein Brems- oder Ausweichmanöver hätte einleiten können. Diese Annahme wird erhärtet durch die Aussage der Zeugin F.____, welche sich gleich im Anschluss an die Kollision fragte, wieso die Privatklägerin den Lastwagen nicht gesehen habe (act. 111). Aus der Tatsache, dass die Zeugin den Lastwagen von ihrem Standpunkt aus deutlich sah, ist zu schliessen, dass dieser für die Privatklägerin – trotz ihres leicht anderen Blickwinkels – ebenso hätte ersichtlich sein müssen. Dies führt – im Rahmen einer strafrechtlichen Beweiswürdigung des Ver-