133 ff.], auf welchen keine Bremsspuren ersichtlich sind) in seinen Lastwagen fahren würde. 3.3 Von Bedeutung ist zudem, dass die Privatklägerin den bereits deutlich auf der betreffenden Kreuzung stehenden Lastwagen hätte erkennen müssen, bevor sie diese erreichte. Der Beschuldigte hatte die Warnblinkanlage eingeschaltet. Dieses Hindernis von beachtlicher Grösse war für sie – wie erwähnt – bereits zu einem Zeitpunkt sichtbar, als sie auf die Kreuzung zufuhr und noch ein Brems- oder Ausweichmanöver hätte einleiten können.