Das Bundesgericht kam zum Schluss, wenn die Verkehrslage dem Wartepflichtigen das Einbiegen ohne Behinderung eines Vortrittsberechtigten erlaube, sei diesem auch dann keine Vortrittsverletzung vorzuwerfen, wenn dadurch ein Vortrittsberechtigter in seiner Weiterfahrt behindert werde, weil dieser sich in einer für den Wartepflichtigen nicht vorhersehbaren Weise verkehrswidrig verhalte (BGE 120 IV 252 S. 254). Der Beschuldigte durfte vorliegend demnach, als er sich auf der Kreuzung befand, darauf vertrauen, dass die Berufungsklägerin ihn sehen würde und nicht weitgehend ungebremst (vgl. die Fotoaufnahmen der Unfallstelle [act. 133 ff.