Die vorliegende Konstellation ist insofern vergleichbar mit derjenigen im BGE 120 lV 252, bei dem es um eine schwere Kollision zweier Fahrzeuge beim Einbiegen in eine vortrittsberechtigte Strasse ging. Das Bundesgericht kam zum Schluss, wenn die Verkehrslage dem Wartepflichtigen das Einbiegen ohne Behinderung eines Vortrittsberechtigten erlaube, sei diesem auch dann keine Vortrittsverletzung vorzuwerfen, wenn dadurch ein Vortrittsberechtigter in seiner Weiterfahrt behindert werde, weil dieser sich in einer für den Wartepflichtigen nicht vorhersehbaren Weise verkehrswidrig verhalte (BGE 120 IV 252 S. 254).