Hinzuweisen ist des Weiteren auf die in Art. 14 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) festgehaltene Pflicht des Vortrittsberechtigten auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten. Die vorliegende Konstellation ist insofern vergleichbar mit derjenigen im BGE 120 lV 252, bei dem es um eine schwere Kollision zweier Fahrzeuge beim Einbiegen in eine vortrittsberechtigte Strasse ging.