Von dem Zeitpunkt an, zu welchem sich der Lastwagen des Beschuldigten auf der Kreuzung befand und bereits gut sichtbar und deutlich in die Fahrbahn der Privatklägerin hineinragte, ist von einer neuen Situation auszugehen, in welcher der Beschuldigte aufgrund seines eigenen, nunmehr korrekten Verhaltens darauf vertrauen durfte, dass ihm niemand mehr die bereits in Beschlag genommene Fahrbahnhälfte streitig machen würde. Er konnte daher die entsprechende Rücksicht von der mit ihrem Motorroller sich seinem Lastwagen nähernden Privatklägerin erwarten, zumal diese mit von rechts kommenden und somit vortrittsberechtigten Fahrzeugen hätte rechnen müssen