Das Manöver des Beschuldigten, welcher rückwärts auf die Kreuzung hinausfuhr, war demnach bereits abgeschlossen, ohne dass sich der fehlende Beizug einer Hilfsperson bzw. die Nichtgewährung des Vortrittsrechts bereits ausgewirkt hätte. Von dem Zeitpunkt an, zu welchem sich der Lastwagen des Beschuldigten auf der Kreuzung befand und bereits gut sichtbar und deutlich in die Fahrbahn der Privatklägerin hineinragte, ist von einer neuen Situation auszugehen, in welcher der Beschuldigte aufgrund seines eigenen, nunmehr korrekten Verhaltens darauf vertrauen durfte, dass ihm niemand mehr die bereits in Beschlag genommene Fahrbahnhälfte streitig machen würde.