Aufgrund des Beweisergebnisses ist überdies davon auszugehen, dass der Lastwagen bereits vor dem Zeitpunkt der Kollision über die Strassenmitte der Steinackerstrasse hinausragte. Das Manöver des Beschuldigten, welcher rückwärts auf die Kreuzung hinausfuhr, war demnach bereits abgeschlossen, ohne dass sich der fehlende Beizug einer Hilfsperson bzw. die Nichtgewährung des Vortrittsrechts bereits ausgewirkt hätte.