Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gliederung in den Verkehr hätte durchführen können und die Privatklägerin erst nachfolgend auf die betreffende Kreuzung zufuhr, auf welcher sich der Beschuldigte bereits für die Privatklägerin gut sichtbar befand. Aufgrund des Beweisergebnisses ist überdies davon auszugehen, dass der Lastwagen bereits vor dem Zeitpunkt der Kollision über die Strassenmitte der Steinackerstrasse hinausragte.