Vorliegend war sowohl nach hinten als auch zur Seite hin durch die mindestens zwei Meter hohe Hecke zwischen dem Birkenweg und der Steinackerstrasse sowie durch Bäume (act. 133, 137, 775 ff.) der Blick des Beschuldigten auf die Steinackerstrasse beschränkt. Somit hätte der Beschuldigte für das Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beiziehen müssen. Beim Rückwärtsfahren ist zudem eine besondere Aufmerksamkeit gegenüber dem herannahenden Verkehr zu beachten. Das Vortrittsrecht ist hierbei beim Einfügen in den Verkehr gegenüber allen übrigen Verkehrsteilnehmern zu gewähren (vgl. Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 VRV), was der Beschuldigte nicht tat.