Der Lenker, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf nach Art. 36 Abs. 4 SVG andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt. Diese Bestimmung wird in Art. 17 VRV dahingehend konkretisiert, dass bei Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten zum Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen ist, wenn nicht jede Gefahr ausgeschlossen ist.