3.2 In rechtlicher Hinsicht steht vorliegend die Frage im Vordergrund, ob der Beschuldigte eine Sorgfaltspflichtverletzung beging, welche adäquat kausal zu den Verletzungen der Berufungsklägerin führte. Eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten sieht die Privatklägerin darin, dass dieser keine Hilfsperson für das Rückwärtsfahren aus dem Birkenweg in die Steinackerstrasse beigezogen sowie dass er das Vortrittsrecht der Privatklägerin missachtet habe.