Zu Gunsten des Beschuldigten ist hierbei davon auszugehen, dass die Unfallendstellung aufgrund der fehlenden Schleifspuren sowie des Schritttempos des Lastwagens mit wenigen Zentimetern Differenz mit der Kollisionsstelle übereinstimmt. Weiter ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin mit mindestens Tempo 20 km/h gefahren ist.