Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass unter der Annahme eines Reifendurchmessers von etwa 0.9 bis 1 m sich die Hinterachse des Lastwagens etwa 1.5 m und das Lastwagenheck zum Zeitpunkt der Kollision etwa 3 m in der Steinackerstrasse befunden hat. Der Lastwagen des Beschuldigten befand sich mindestens 1.8 m weit in der Fahrbahn der Privatklägerin und ragte somit weit über die Strassenmitte der Steinackerstrasse hinaus. Zu Gunsten des Beschuldigten ist hierbei davon auszugehen, dass die Unfallendstellung aufgrund der fehlenden Schleifspuren sowie des Schritttempos des Lastwagens mit wenigen Zentimetern Differenz mit der Kollisionsstelle übereinstimmt.