Das Strafgericht nahm einen Augenschein an der Unfallstelle und hat die sich in den Akten befindlichen Fotografien, die Aussagen der Parteien, der Zeugin F.____ sowie die übrigen objektiven Beweise ausführlich und korrekt gewürdigt, so dass – abgesehen von der erwähnten Berichtigung – auf die Zusammenstellung der Beweismittel sowie das Beweisergebnis der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urteil der Vorinstanz, S. 5-10). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass unter der Annahme eines Reifendurchmessers von etwa 0.9 bis 1 m sich die Hinterachse des Lastwagens etwa 1.5 m und das Lastwagenheck zum Zeitpunkt der Kollision etwa 3 m in der Steinackerstrasse befunden hat.