Hiervon abgesehen erweist sich das vorinstanzliche Beweisergebnis indessen als vollumfänglich zutreffend. Das Strafgericht nahm einen Augenschein an der Unfallstelle und hat die sich in den Akten befindlichen Fotografien, die Aussagen der Parteien, der Zeugin F.____ sowie die übrigen objektiven Beweise ausführlich und korrekt gewürdigt, so dass – abgesehen von der erwähnten Berichtigung – auf die Zusammenstellung der Beweismittel sowie das Beweisergebnis der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urteil der Vorinstanz, S. 5-10).