17 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung [VRV, SR 741.11] ergebenden Pflicht keine Hilfsperson beigezogen habe, sei durch ihn das konkrete Risiko geschaffen worden, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, was er auch in Kauf genommen habe. Des Weiteren sei der Beizug einer Hilfsperson nur dann sinnvoll, wenn sie mithelfe‚ das Manöver zu erleichtern und zu sichern. Der fehlende Beizug einer Hilfsperson stelle neben der Missachtung des Vortrittsrechts eine weitere Pflichtverletzung dar, welche zum eingetretenen Erfolg geführt habe.