In rechtlicher Hinsicht verkenne die Vorinstanz, dass das Vortrittsrecht selbst durch ein allfälliges pflichtwidriges Verhalten des Berechtigten, also der Berufungsklägerin, nicht aufgehoben werde. Zudem sei der Rückwärtsfahrer immer vortrittsbelastet, insbesondere auch auf Verzweigungen gegenüber von links kommenden Vorwärtsfahrern. Dadurch, dass der Beschuldigte sozusagen „blind“ rückwärts auf die Kreuzung hinaus gefahren sei und entgegen den sich aus Art. 17 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung [VRV, SR 741.11]