2.2 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Anklagevorwurf der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil von A.____ frei. Die Privatklägerschaft kritisiert am angefochtenen Urteil zunächst, es sei festzuhalten, dass der Lastwagen des Beschuldigten im Zeitpunkt der Kollision nicht etwa stillgestanden sei, sondern sich noch in Bewegung befunden habe. Dies ergebe sich aus den Aussagen sowohl des Beschuldigten (act. 103, 163 ff.) wie auch denjenigen der Zeugin F.____ (act. 111). In rechtlicher Hinsicht verkenne die Vorinstanz, dass das Vortrittsrecht selbst durch ein allfälliges pflichtwidriges Verhalten des Berechtigten, also der Berufungsklägerin, nicht aufgehoben werde.