2. Gegenstand der Berufung Die Berufung beschränkt sich auf die Frage, ob der Beschuldigte gemäss Ziff. 2 des Erkenntnisses vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen ist sowie auf die davon abhängigen Kostenfolgen (Ziff. 5 des Urteilsdispositivs). II. Materielles 1. Im Sinne einer einleitenden Bemerkung ist auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung hinzuweisen, der in Art. 10 Abs. 2 StPO gesetzlich verankert ist. Danach würdigt das Ge-