1.2 Vorliegend wird das Urteil der Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 4. April 2012 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit ihren Erklärungen vom 4. April 2012 respektive vom 4. Juli 2012 hat die Berufungsklägerin die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist der Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Auf die Berufung ist somit einzutreten.