D. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits erklärte mit Schreiben vom 12. Juli 2012, dass sie weder die Anschlussberufung erkläre noch einen Antrag auf Nichteintreten stelle. Mit Stellungnahme vom 23. November 2012 beantragte sie, die Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 4. April 2012 betreffend Ziff. 2 und Ziff. 5 sei mit entsprechender Kostenfolge abzuweisen. E. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erscheinen der Beschuldigte mit seinem Verteidiger Dr. Urs Beat Pfrommer, die Privatklägerin