C. Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 führte der Beschuldigte aus, dass er – sofern die Berufungserklärung gültig sei – weder einen Nichteintretensantrag stelle noch die Anschlussberufung erkläre. Mit Stellungnahme vom 22. November 2012 zur Berufungsbegründung stellte der Beschuldigte den Antrag, der von der Vorinstanz ausgesprochene Freispruch sei zu bestätigen. Betreffend die Kosten sei auf den Entscheid der Vorinstanz zu verweisen. Für das Verfahren vor Kantonsgericht seien die o/e-Kosten auf die Staatskasse zu übertragen.