Mit Berufungserklärung vom 4. Juli 2012 beantragt sie die Aufhebung von Ziff. 2 des Erkenntnisses (Freispruch hinsichtlich des Tatvorwurfs der fahrlässigen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A.____) und die Verurteilung des Angeschuldigten gemäss den gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 5. März 2009. Im Weiteren beantragt die Berufungsklägerin, in Abänderung von Ziff. 5 des Erkenntnisses seien sämtliche Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen und dieser habe der Berufungsklägerin für das erst- wie auch zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten.