Hinsichtlich der Entscheide bezüglich der Zivilforderungen kann an dieser Stelle auf Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen werden. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 870.80 und der Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 2'000.–, wurden gemäss Ziff. 5 dem Beurteilten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu ¼ und zu ¾ dem Staat auferlegt. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.