A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 4. April 2012 wurde B.____ der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil von C.____ schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 70.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil von A.____ wurde B.____ freigesprochen (Ziff. 2) und das Verfahren wegen mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln wurde aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt (Ziff. 3). Hinsichtlich der Entscheide bezüglich der Zivilforderungen kann an dieser Stelle auf Ziff.