{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-144_2013-01-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2595b2e3-316f-4632-bed2-ed5ae92b9917&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "74c30e1cd62a0cf8a52bb02ce69962a9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-144_2013-01-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e3c67c76-07a8-4a8f-8ea6-626337158a6d", "Checksum": "211fd8658d361d73ad0d2a6314e12f1f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 144", "460 2012 144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 28.01.2013 460 12 144 (460 2012 144)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache fahrlässige Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:47:49", "Checksum": "8c88b517170d174a236a823043d5d240", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 28.01.2013 460 12 144 (460 2012 144)\nRegeste:\nMehrfache fahrlässige Körperverletzung\n\n3.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die vom Beschuldigten durch das\nRückwärtsfahren ohne Beizug einer Hilfsperson bzw. durch eine Nichtgewährung des Vortrittsrechts geschaffene Risiko sich vorliegend nicht verwirklicht hat, denn der Beschuldigte befand\nsich im Zeitpunkt, als die Berufungsklägerin mit ihrem Motorroller herannahte, bereits auf der\nKreuzung und ragte deutlich in die Fahrbahn der Privatklägerin hinein. Dieser durfte unter diesen Umständen darauf vertrauen, dass ihm niemand mehr die bereits in Beschlag genommene\nFahrbahnhälfte streitig machen würde. Zudem ist die wahrscheinlichste Ursache der Kollision\nvom 4. März 2009 zumindest in dubio pro reo darin zu sehen, dass die Privatklägerin den sich\nbereits gut sichtbar auf ihrer Fahrbahn befindlichen Lastwagen infolge Unaufmerksamkeit übersah. Folglich hat der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB mangels adäquater Kausalität bzw. mangels Vermeidbarkeit nicht erfüllt und wurde demnach von der Vorinstanz\nin diesem Punkt zu Recht freigesprochen.\n\nIII. Kosten\n\n(…)\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n\n://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 4. April 2012,\nauszugsweise lautend:\n\n\"1. B.____ wird der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil von\nC.____ schuldig erklärt und\n\nzu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu\nje CHF 70.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt,\n\nin Anwendung von Art. 125 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42\nAbs. 1 StGB und Art. 44 StGB.\n\n2. B.____ wird von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung\nzum Nachteil von A.____ freigesprochen.\n\n3. Das Verfahren wegen mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt.\"\n\nwird in Abweisung der Berufung der Privatklägerin bestätigt.\n\nII. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von\nCHF 2'500.–, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 2'250.– sowie Auslagen von CHF 250.–, gehen zu Lasten des Staates.\n\nDer Berufungsklägerin wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.\n\nAdvokat Dr. Urs Beat Pfrommer wird für das Berufungsverfahren ein Honorar\nin der Höhe von CHF 1'380.– (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWSt\n(CHF 120.–), somit insgesamt CHF 1'500.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.\n\nPräsident Gerichtsschreiber\n\nThomas Bauer Marius Vogelsanger\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}