{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-144_2013-01-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2595b2e3-316f-4632-bed2-ed5ae92b9917&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "74c30e1cd62a0cf8a52bb02ce69962a9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-144_2013-01-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e3c67c76-07a8-4a8f-8ea6-626337158a6d", "Checksum": "211fd8658d361d73ad0d2a6314e12f1f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 144", "460 2012 144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 28.01.2013 460 12 144 (460 2012 144)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache fahrlässige Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:47:49", "Checksum": "8c88b517170d174a236a823043d5d240", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 28.01.2013 460 12 144 (460 2012 144)\nRegeste:\nMehrfache fahrlässige Körperverletzung\n\nVorliegend war sowohl nach hinten als auch zur Seite hin durch die mindestens zwei Meter hohe Hecke zwischen dem Birkenweg und der Steinackerstrasse sowie durch Bäume (act. 133,\n137, 775 ff.) der Blick des Beschuldigten auf die Steinackerstrasse beschränkt. Somit hätte der\nBeschuldigte für das Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beiziehen müssen. Beim Rückwärtsfahren ist zudem eine besondere Aufmerksamkeit gegenüber dem herannahenden Verkehr zu beachten. Das Vortrittsrecht ist hierbei beim Einfügen in den Verkehr gegenüber allen übrigen\nVerkehrsteilnehmern zu gewähren (vgl. Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 VRV), was der Beschuldigte nicht tat.\n\nAllerdings ist aufgrund des Beweisergebnisses unklar, wieweit sich die Privatklägerin im Zeitpunkt des Hinausfahrens des Beschuldigten auf die Kreuzung der Unfallstelle bereits angenähert hatte. In dubio pro reo ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sein Manöver zur Ein-\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngliederung in den Verkehr hätte durchführen können und die Privatklägerin erst nachfolgend auf\ndie betreffende Kreuzung zufuhr, auf welcher sich der Beschuldigte bereits für die Privatklägerin\ngut sichtbar befand. Aufgrund des Beweisergebnisses ist überdies davon auszugehen, dass der\nLastwagen bereits vor dem Zeitpunkt der Kollision über die Strassenmitte der Steinackerstrasse\nhinausragte. Das Manöver des Beschuldigten, welcher rückwärts auf die Kreuzung hinausfuhr,\nwar demnach bereits abgeschlossen, ohne dass sich der fehlende Beizug einer Hilfsperson\nbzw. die Nichtgewährung des Vortrittsrechts bereits ausgewirkt hätte. Von dem Zeitpunkt an, zu\nwelchem sich der Lastwagen des Beschuldigten auf der Kreuzung befand und bereits gut sichtbar und deutlich in die Fahrbahn der Privatklägerin hineinragte, ist von einer neuen Situation\nauszugehen, in welcher der Beschuldigte aufgrund seines eigenen, nunmehr korrekten Verhaltens darauf vertrauen durfte, dass ihm niemand mehr die bereits in Beschlag genommene\nFahrbahnhälfte streitig machen würde. Er konnte daher die entsprechende Rücksicht von der\nmit ihrem Motorroller sich seinem Lastwagen nähernden Privatklägerin erwarten, zumal diese\nmit von rechts kommenden und somit vortrittsberechtigten Fahrzeugen hätte rechnen müssen\nund daher zumindest Bremsbereitschaft hätte einnehmen müssen. Dies gilt umso mehr, da es\nzum Zeitpunkt des Unfalls regnete und die Fahrbahn nass war (act. 95).\n\nHinzuweisen ist des Weiteren auf die in Art. 14 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung (VRV, SR\n741.11) festgehaltene Pflicht des Vortrittsberechtigten auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten. Die vorliegende Konstellation ist insofern vergleichbar mit derjenigen im BGE 120 lV 252, bei dem es\num eine schwere Kollision zweier Fahrzeuge beim Einbiegen in eine vortrittsberechtigte Strasse\nging. Das Bundesgericht kam zum Schluss, wenn die Verkehrslage dem Wartepflichtigen das\nEinbiegen ohne Behinderung eines Vortrittsberechtigten erlaube, sei diesem auch dann keine\nVortrittsverletzung vorzuwerfen, wenn dadurch ein Vortrittsberechtigter in seiner Weiterfahrt\nbehindert werde, weil dieser sich in einer für den Wartepflichtigen nicht vorhersehbaren Weise\nverkehrswidrig verhalte (BGE 120 IV 252 S. 254). Der Beschuldigte durfte vorliegend demnach,\nals er sich auf der Kreuzung befand, darauf vertrauen, dass die Berufungsklägerin ihn sehen\nwürde und nicht weitgehend ungebremst (vgl. die Fotoaufnahmen der Unfallstelle [act. 133 ff.],\nauf welchen keine Bremsspuren ersichtlich sind) in seinen Lastwagen fahren würde.\n\n3.3 Von Bedeutung ist zudem, dass die Privatklägerin den bereits deutlich auf der betreffenden Kreuzung stehenden Lastwagen hätte erkennen müssen, bevor sie diese erreichte. Der\nBeschuldigte hatte die Warnblinkanlage eingeschaltet. Dieses Hindernis von beachtlicher Grösse war für sie – wie erwähnt – bereits zu einem Zeitpunkt sichtbar, als sie auf die Kreuzung zufuhr und noch ein Brems- oder Ausweichmanöver hätte einleiten können. Diese Annahme wird\nerhärtet durch die Aussage der Zeugin F.____, welche sich gleich im Anschluss an die Kollision\nfragte, wieso die Privatklägerin den Lastwagen nicht gesehen habe (act. 111). Aus der Tatsache, dass die Zeugin den Lastwagen von ihrem Standpunkt aus deutlich sah, ist zu schliessen,\ndass dieser für die Privatklägerin – trotz ihres leicht anderen Blickwinkels – ebenso hätte ersichtlich sein müssen. Dies führt – im Rahmen einer strafrechtlichen Beweiswürdigung des Verhaltens des Beschuldigten – zum Schluss, dass nicht auszuschliessen ist, dass die Privatklägerin aus mangelnder Aufmerksamkeit in den Lastwagen des Beschuldigten gefahren ist. Im vor-\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nliegenden Fall kann demnach – zumindest unter Berücksichtigung des strafprozessualen\nGrundsatzes in dubio pro reo – nicht gesagt werden, dass der fehlende Beizug einer Hilfsperson bzw. die Nichtgewährung des Vortrittsrechts mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit\noder gar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Verkehrsunfalls bildete. Vielmehr ist die mangelnde Aufmerksamkeit der Privatklägerin als wahrscheinlichste und\nunmittelbarste Ursache der Kollision zu sehen.\n\n"}