{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-144_2013-01-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2595b2e3-316f-4632-bed2-ed5ae92b9917&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "74c30e1cd62a0cf8a52bb02ce69962a9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-144_2013-01-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e3c67c76-07a8-4a8f-8ea6-626337158a6d", "Checksum": "211fd8658d361d73ad0d2a6314e12f1f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 144", "460 2012 144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 28.01.2013 460 12 144 (460 2012 144)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache fahrlässige Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:47:49", "Checksum": "8c88b517170d174a236a823043d5d240", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 28.01.2013 460 12 144 (460 2012 144)\nRegeste:\nMehrfache fahrlässige Körperverletzung\n\nHiervon abgesehen erweist sich das vorinstanzliche Beweisergebnis indessen als vollumfänglich zutreffend. Das Strafgericht nahm einen Augenschein an der Unfallstelle und hat die sich in\nden Akten befindlichen Fotografien, die Aussagen der Parteien, der Zeugin F.____ sowie die\nübrigen objektiven Beweise ausführlich und korrekt gewürdigt, so dass – abgesehen von der\nerwähnten Berichtigung – auf die Zusammenstellung der Beweismittel sowie das Beweisergebnis der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urteil der Vorinstanz, S. 5-10). Mit der Vorinstanz ist\nfestzuhalten, dass unter der Annahme eines Reifendurchmessers von etwa 0.9 bis 1 m sich die\nHinterachse des Lastwagens etwa 1.5 m und das Lastwagenheck zum Zeitpunkt der Kollision\netwa 3 m in der Steinackerstrasse befunden hat. Der Lastwagen des Beschuldigten befand sich\nmindestens 1.8 m weit in der Fahrbahn der Privatklägerin und ragte somit weit über die Strassenmitte der Steinackerstrasse hinaus. Zu Gunsten des Beschuldigten ist hierbei davon auszugehen, dass die Unfallendstellung aufgrund der fehlenden Schleifspuren sowie des Schritttempos des Lastwagens mit wenigen Zentimetern Differenz mit der Kollisionsstelle übereinstimmt.\nWeiter ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin mit mindestens Tempo 20 km/h gefahren\nist.\n\n3.1 Gemäss Art. 125 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper\nverletzt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus\npflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist\ndie Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen\nund nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg\ndurch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat (BGE 127 IV 34 E. 2a mit Hinweisen).\nSorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände\nsowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des\nOpfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten\nRisikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt\nsich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies\nschliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze\nwie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Die Vorsicht, zu der ein Täter\nverpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse\nbestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (zum Ganzen BGE 133 IV 158 E. 5.1; BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 127 IV 62 E. 2d;\nUrteil 6S.8/2007 vom 24. April 2007 E. 6.1.1). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer\nSorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit\ndes Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter\nmindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nder Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise\nerkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und\nden Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder\nKonstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden\nmusste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das\nVerhalten des Angeschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 131 IV 145 E. 5.1 und\nE. 5.2; BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 128 IV 49 E. 2b; BGE 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen).\nDamit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist,\ngenügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der\nErfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen\nGrad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 127 IV\n34 E. 2a; je mit Hinweisen).\n\n3.2 In rechtlicher Hinsicht steht vorliegend die Frage im Vordergrund, ob der Beschuldigte\neine Sorgfaltspflichtverletzung beging, welche adäquat kausal zu den Verletzungen der Berufungsklägerin führte. Eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten sieht die Privatklägerin\ndarin, dass dieser keine Hilfsperson für das Rückwärtsfahren aus dem Birkenweg in die Steinackerstrasse beigezogen sowie dass er das Vortrittsrecht der Privatklägerin missachtet habe.\n\nDer Lenker, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf\nnach Art. 36 Abs. 4 SVG andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt.\nDiese Bestimmung wird in Art. 17 VRV dahingehend konkretisiert, dass bei Fahrzeugen mit\nbeschränkter Sicht nach hinten zum Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen ist, wenn\nnicht jede Gefahr ausgeschlossen ist.\n\n"}