{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-144_2013-01-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2595b2e3-316f-4632-bed2-ed5ae92b9917&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "74c30e1cd62a0cf8a52bb02ce69962a9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-144_2013-01-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e3c67c76-07a8-4a8f-8ea6-626337158a6d", "Checksum": "211fd8658d361d73ad0d2a6314e12f1f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 144", "460 2012 144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 28.01.2013 460 12 144 (460 2012 144)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache fahrlässige Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:47:49", "Checksum": "8c88b517170d174a236a823043d5d240", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 28.01.2013 460 12 144 (460 2012 144)\nRegeste:\nMehrfache fahrlässige Körperverletzung\n\n1.2 Vorliegend wird das Urteil der Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 4. April\n2012 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit ihren Erklärungen\nvom 4. April 2012 respektive vom 4. Juli 2012 hat die Berufungsklägerin die Rechtsmittelfrist\ngewahrt und ist der Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des\nKantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden\nBerufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Auf die Berufung ist\nsomit einzutreten.\n\n2. Gegenstand der Berufung\nDie Berufung beschränkt sich auf die Frage, ob der Beschuldigte gemäss Ziff. 2 des Erkenntnisses vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen ist sowie auf die davon\nabhängigen Kostenfolgen (Ziff. 5 des Urteilsdispositivs).\n\nII. Materielles\n\n1. Im Sinne einer einleitenden Bemerkung ist auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung hinzuweisen, der in Art. 10 Abs. 2 StPO gesetzlich verankert ist. Danach würdigt das Ge-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nricht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.\nWeder die Anzahl noch die Art der Beweismittel ist massgebend, sondern allein deren Stichhaltigkeit. Es besteht keine Rangfolge der Beweise (vgl. RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht\nsowie Rechtshilfe in Strafsachen, 2011, S. 37 N 234).\n\nMit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen,\nfür die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren\nvorgetragen werden (BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 82 N 9).\n\n2.1 Am 5. März 2009 ereignete sich kurz vor 8.00 Uhr in Aesch ein Verkehrsunfall. Der Beschuldigte B.____ fuhr mit seinem Lastwagen rückwärts aus dem Birkenweg in die Steinackerstrasse. Ungefähr zur selben Zeit fuhr die Privatklägerin A.____ auf ihrem Kleinmotorrad\nin der Steinackerstrasse in Richtung Herrenweg. Als sich das Heck des Lastwagens etwa in der\nHälfte der Steinackerstrasse befand, kollidierte die Privatklägerin mit der Seite des Lastwagens\n(Unfallrapport der Polizei Basel-Landschaft, act. 97). Die Privatklägerin zog sich dabei gemäss\nArztbericht von Dr. med. E.____ vom 18. Juli 2009 eine Gehirnerschütterung, eine Platzwunde\nam Hinterkopf, ein Schleudertrauma Halswirbelsäule, eine Zerrung am rechten Knie, eine Zerrung am linken Ellbogen sowie eine Gelenkkapselverletzung an der linken Schulter zu\n(act. 159).\n\n2.2 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Anklagevorwurf der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil von A.____ frei. Die Privatklägerschaft kritisiert am angefochtenen Urteil zunächst, es sei festzuhalten, dass der Lastwagen des Beschuldigten im Zeitpunkt der Kollision nicht etwa stillgestanden sei, sondern sich noch in Bewegung befunden habe. Dies ergebe\nsich aus den Aussagen sowohl des Beschuldigten (act. 103, 163 ff.) wie auch denjenigen der\nZeugin F.____ (act. 111). In rechtlicher Hinsicht verkenne die Vorinstanz, dass das Vortrittsrecht selbst durch ein allfälliges pflichtwidriges Verhalten des Berechtigten, also der Berufungsklägerin, nicht aufgehoben werde. Zudem sei der Rückwärtsfahrer immer vortrittsbelastet, insbesondere auch auf Verzweigungen gegenüber von links kommenden Vorwärtsfahrern. Dadurch, dass der Beschuldigte sozusagen „blind“ rückwärts auf die Kreuzung hinaus gefahren sei\nund entgegen den sich aus Art. 17 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung [VRV, SR 741.11] ergebenden Pflicht keine Hilfsperson beigezogen habe, sei durch ihn das konkrete Risiko geschaffen worden, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, was er auch in Kauf genommen\nhabe. Des Weiteren sei der Beizug einer Hilfsperson nur dann sinnvoll, wenn sie mithelfe‚ das\nManöver zu erleichtern und zu sichern. Der fehlende Beizug einer Hilfsperson stelle neben der\nMissachtung des Vortrittsrechts eine weitere Pflichtverletzung dar, welche zum eingetretenen\nErfolg geführt habe.\n\n2.3 Soweit die Privatklägerin in tatsächlicher Hinsicht vorbringt, der Lastwagen des Beschuldigten habe sich im Zeitpunkt der Kollision in Bewegung befunden und sei nicht etwa, wie\ndie Vorinstanz festhalte, gestanden, erweist sich ihr Einwand als berechtigt. Auch die Staats-\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme vom 23. November 2012 die Auffassung, dass der\nBeschuldigte seinen Lastwagen erst angehalten habe, nachdem er die Kollision mit dem Motorroller gehört hatte. Aus den Aussagen der Zeugin F.____ sowie denjenigen des Beschuldigten\nselbst ist im Weiteren zu schliessen, dass dieser sich im Schritttempo – somit mit höchstens\n5 km/h – nach hinten bewegte (act. 111, 775 ff.).\n\n"}