{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-28", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-144_2013-01-28.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2595b2e3-316f-4632-bed2-ed5ae92b9917&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "74c30e1cd62a0cf8a52bb02ce69962a9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-144_2013-01-28.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e3c67c76-07a8-4a8f-8ea6-626337158a6d", "Checksum": "211fd8658d361d73ad0d2a6314e12f1f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 144", "460 2012 144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 28.01.2013 460 12 144 (460 2012 144)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache fahrlässige Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:47:49", "Checksum": "8c88b517170d174a236a823043d5d240", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 28.01.2013 460 12 144 (460 2012 144)\nRegeste:\nMehrfache fahrlässige Körperverletzung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom\n28. Januar 2013 (460 12 144)\n____________________________________________________________________\n\nStrafrecht\n\nmehrfache fahrlässige Körperverletzung\n\nBesetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Beat\nHersberger; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger\n\nParteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach,\nHauptstrasse 2, 4450 Sissach,\nAnklagebehörde\n\nA.____,\nvertreten durch Advokat Roman Felix, Hauptstrasse 8, Postfach\n732, 4153 Reinach,\nPrivatklägerin und Berufungsklägerin\n\ngegen\n\nB.____,\nvertreten durch Advokat Dr. Urs Beat Pfrommer, Aeschenvorstadt\n67, 4010 Basel,\nBeschuldigter\n\nGegenstand mehrfache fahrlässige Körperverletzung\nBerufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-\nLandschaft vom 4. April 2012\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nSachverhalt\n\nA. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 4. April 2012 wurde B.____\nder fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil von C.____ schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 70.–, bei einer Probezeit von\n2 Jahren, verurteilt (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil von A.____ wurde B.____ freigesprochen (Ziff. 2) und das Verfahren wegen mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln wurde aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt (Ziff. 3). Hinsichtlich der Entscheide bezüglich der Zivilforderungen kann an\ndieser Stelle auf Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen werden. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 870.80 und der\nGerichtsgebühr in Höhe von CHF 2'000.–, wurden gemäss Ziff. 5 dem Beurteilten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu ¼ und zu ¾ dem Staat auferlegt.\n\nAuf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit\nerforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.\n\nB. Gegen dieses Urteil hat die Privatklägerin A.____, vertreten durch Advokat Roman Felix,\nnach Eröffnung des Urteilsdispositivs die Berufung angemeldet.\n\nMit Berufungserklärung vom 4. Juli 2012 beantragt sie die Aufhebung von Ziff. 2 des Erkenntnisses (Freispruch hinsichtlich des Tatvorwurfs der fahrlässigen einfachen Körperverletzung\nzum Nachteil von A.____) und die Verurteilung des Angeschuldigten gemäss den gesetzlichen\nBestimmungen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 5. März 2009. Im Weiteren beantragt\ndie Berufungsklägerin, in Abänderung von Ziff. 5 des Erkenntnisses seien sämtliche Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen und dieser habe der Berufungsklägerin für das\nerst- wie auch zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten.\n\nC. Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 führte der Beschuldigte aus, dass er – sofern die Berufungserklärung gültig sei – weder einen Nichteintretensantrag stelle noch die Anschlussberufung erkläre. Mit Stellungnahme vom 22. November 2012 zur Berufungsbegründung stellte der\nBeschuldigte den Antrag, der von der Vorinstanz ausgesprochene Freispruch sei zu bestätigen.\nBetreffend die Kosten sei auf den Entscheid der Vorinstanz zu verweisen. Für das Verfahren\nvor Kantonsgericht seien die o/e-Kosten auf die Staatskasse zu übertragen.\n\nD. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits erklärte mit Schreiben vom 12. Juli 2012, dass sie weder\ndie Anschlussberufung erkläre noch einen Antrag auf Nichteintreten stelle. Mit Stellungnahme\nvom 23. November 2012 beantragte sie, die Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom\n4. April 2012 betreffend Ziff. 2 und Ziff. 5 sei mit entsprechender Kostenfolge abzuweisen.\n\nE. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht,\nerscheinen der Beschuldigte mit seinem Verteidiger Dr. Urs Beat Pfrommer, die Privatklägerin\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nA.____ mit Advokat Roman Felix sowie der Staatsanwalt D.____. Die Parteien halten an den\nbereits schriftlich gestellten Anträgen fest. Auf die Aussagen des Beschuldigten sowie auf die\nweiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\nI. Formelles\n\n1.1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher\nGerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können\nRechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie\nUnangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO).\n\nGemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine\nschriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1\nStPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung\neines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert.\n\n"}