Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT)." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten bestätigt.