im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG (i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 und 1bis SSV), Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB. 2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von Fr. 1'404.-- und der Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 1'000.--.