5. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich nach Art. 428 Abs. 1 StPO, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 900.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.-- sowie Auslagen von CHF 150.--) dem Beschuldigten aufzuerlegen, welcher ausserdem seine eigenen Parteikosten selbst zu tragen hat. Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 21. März 2012, lautend: