nen Umstände sowie unter Berücksichtigung vergleichbarer Praxis der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 40.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Busse) zu verurteilen, womit die Berufung des Beschuldigten in Bestätigung des angefochtenen Urteils des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 21. März 2012 abzuweisen ist.