Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung sieht das Kantonsgericht gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO – nachdem vom Beschuldigten die Strafzumessung per se nicht angefochten, sondern lediglich die Verhängung einer Busse aufgrund einer differenzierten rechtlichen Würdigung des unbestrittenen Sachverhaltes beantragt wird – nach den entsprechenden Ausführungen zur rechtlichen Würdigung (oben E. 3.2) keine Veranlassung, von den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz abzuweichen, weshalb an vorliegender Stelle vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des Strafgerichts (E. II. S. 9) verwiesen werden kann.