Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze; das Gericht bestimmt deren Anzahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Ein Tagessatz beträgt höchstens 3'000 Franken;