eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer zu bejahen gewesen ist. Der Schuldspruch gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG durch die Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. 4. Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf