Unter diesen Umständen stellt das Verhalten des Beschuldigten eine erhebliche Verletzung seiner Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflichten im Sinne grober Fahrlässigkeit dar (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2008 [6B_796/2008] E. 2.1 ff.). Demgegenüber kann der Beschuldigte aus dem von ihm als Vergleichsfall zitierten BGE 118 IV 285 nichts zu seinen Gunsten ableiten, nachdem gemäss E. 4 im dort beschriebenen Fall im Gegensatz zum vorliegenden übersichtliche Verkehrsverhältnisse geherrscht haben, der Beurteilte den übrigen Verkehr beobachtet und darauf Rücksicht genommen hat und im Resultat lediglich