zweigungen auf die Autobahn H 18 Richtung Delsberg sowie Richtung Bern (Schänzli), auf der Fahrspur von Muttenz kommend besteht ebenfalls eine Abzweigung auf die Autobahn H 18 Richtung Delsberg und schliesslich existiert am gleichen Ort noch die Autobahnausfahrt vom Schänzli her. Unter diesen Umständen stellt das Verhalten des Beschuldigten eine erhebliche Verletzung seiner Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflichten im Sinne grober Fahrlässigkeit dar (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2008 [6B_796/2008] E. 2.1 ff.).